Darstädter Orgel wird restauriert

Die Darstädter Orgel ist derzeit zur Restauration in der Markelsheimer Orgelbauwerkstatt Heissler. Sie wurde um 1750 vom Hoforgelbaumeister Johann Philipp Seuffert hergestellt. Die Orgel in Darstadt ist ein hochwertig gebautes Instrument, dass gut an den kleinen Innenraum der St. Laurentius-Kirche angepasst wurde.
Im Herbst soll die überholte Orgel dann wieder zurück in die Darstädter Kirchen kommen und mit ihrem Barockklang evtl. in einem oder mehreren Konzerten die Zuhörer zum staunen bringen.

Webseite nun auf das Handyformat umgestellt

Hallo liebe Besucher von Darstadt.de,
die Webseite ist nun in Format und Design für Smartphones umgestellt.
Die Webseite ist eine Subdomain von darstadt.de und
auch mit info.darstadt.de zu erreichen.
Wir hoffen, dass Euch die Seite gefällt.

Weitere Verbesserungsvorschläge bitte per Email an den Webmaster2
oder leo.fisahn

Nun viel Spaß beim Stöbern auf der neu gestalteten Seite.

Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie in Bayern wird am Donnerstag wahrscheinlich bis mindestens 3. Mai verlängert.

In Bayern gilt ab Samstag, den 21. März 2020, 00:00 Uhr wegen der Coronavirus-Pandemie bis mindestens 3. Mai 2020, 24:00 Uhr eine vorläufige Ausgangsbeschränkung. In diesen Wochen ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur noch bei triftigen Gründen erlaubt – insbesondere zur Ausübung des Berufs. Außerdem ist das Einkaufen etwa von Lebensmitteln und Getränken sowie der Arztbesuch weiter möglich. Erlaubt sind auch Spaziergänge und Sport an der frischen Luft – allerdings nur alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes. Eine Gruppenbildung an öffentlichen Plätzen darf es nicht mehr geben.

Großveranstaltungen bleiben wegen der Corona-Pandemie bis zum 31. August grundsätzlich untersagt.

Im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel besteht ab dem 27. April eine Maskenpflicht.

Katastrophenfall Bayern aufgrund der Corona-Pandemie / Allgemeinverfügungen des StMGP

Warnung des Bundesamt für Befölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Handlungsempfehlung

Alle Veranstaltungen, die nicht zwingend nötig sind, sollten abgesagt oder verschoben werden. Außerdem sollten alle private Kontakte so weit wie möglich eingeschränkt werden. Ferner sollte auf Reisen jeglicher Art verzichtet werden.

Warnung für Bayern

Allgemeinverfügungen
Die Bayerische Staatsregierung unter Führung von Ministerpräsident Dr. Markus Söder hat am 16. März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie den Katastrophenfall für ganz Bayern ausgerufen. Damit ist zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus eine klare Steuerung mit zentralen Eingriffs- und Durchgriffsmöglichkeiten möglich.
Die Erkrankung ist sehr infektiös. Es besteht weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage auch in Bayern. Insbesondere ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da weder eine Impfung in den nächsten Monaten, noch derzeit eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert und die medizinische Versorgung sichergestellt werden kann.
Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie
Um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, wurde eine Reihe von Maßnahmen beschlossen:
1. Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Dies gilt ab 17. März bis einschließlich 19. April 2020.
2. Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser. Dies gilt ab 17. März bis einschließlich 19. April 2020.
3. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen sind zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Weiter ausgenommen sind Hotels, soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden. Dies gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.
4. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt. Dies gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.
5. Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung nach Ziffer 4 gestattet, so sind die Öffnungszeiten abweichend von § 3 LadSchlG:
a. an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr
b. an Sonn- und Feiertagen von 12 Uhr bis 18 Uhr.
Dies gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.
Diese Maßnahmen wurden durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales festgelegt.
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG). Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51b-G8000-2020/122-67
Allgemeinverfügung des StMGP zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
Seit 14. März 2020 gilt eine Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Jeder Patient oder Betreute darf jetzt nur noch einen Besucher pro Tag für je eine Stunde empfangen. Ausnahmen sind möglich, etwa beim Besuch von Kindern, im Notfall oder in der Versorgung von Sterbenden.
Ferner dürfen Personen, die in einem Risikogebiet waren, innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Verlassen dieses Gebiets diese Einrichtungen nicht betreten.
Die Maßnahmen dienen vor allem dem Schutz von älteren Menschen in Pflegeeinrichtungen und ebenfalls besonderes Schutzbedürftigen in Krankenhäusern.
Allgemeinverfügung des StMGP zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen vom 13.03.2020
Allgemeinverfügung des StMGP zum Betretungsverbot für Kinder in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten
Eine weitere Allgemeinverfügung regelt die am 13. März 2020 beschlossene bayernweite Schließung von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten.
Das Betretungsverbot gilt vom 16. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020.
Für bestimmte Personengruppen wird es eine Notfallbetreuung geben – etwa für die Kinder von Pflegekräften.
Allgemeinverfügung des StMGP zum Betretungsverbot für Kinder in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten vom 13.03.2020
Allgemeinverfügung des StMGP zum Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogische Tagesstätten vom 06.03.2020 (gültig bis 15. März 2020)

Kommunalwahl in Bayern

Stadtratswahl der Stadt Ochsenfurt.

Aus dem Ortsteil Darstadt kandidieren 3 Personen für die Stadtratswahl
am Sonntag, den 15. März 2020.

Tobias Bauer für die CSU

Katrin Fisahn für die SPD

Felix von Zobel für die UWG

Felix von Zobel kandidiert zusätzlich für den Kreistag und als Landratskandidat (UWG)

Bitte gehen Sie zur Wahl und berücksichtigen sie die 3 Darstädter/innen bei Ihrer Stimmabgabe!

 

Putz.munter für ein sauberes Darstadt

Sauber soll es werden im Landkreis Würzburg – mit diesem Ziel machen
sich einmal jährlich zahlreiche Freiwillige auf den Weg, um die Natur von
illegalen Müllablagerungen zu befreien. Die Aktion des team orange
findet im Jahr 2020 zum 15. Mal in Folge statt.
Auch wir aus Darstadt wollen dieses Jahr wieder mitmachen, wilde
Müllablagerungen in Wald, Flur und Feld einzusammeln und danach an
den Wertstoffhöfen des Landkreises abzugeben.
Wir freuen uns über ein sauberes Darstadt und viele Helfer.
Treffpunkt ist am Freitag, 13.3.2020 um 15 Uhr am Bürgerhaus.
Danach teilen wir uns in kleine Gruppen auf und sammeln den Müll,
der sich im letzten Jahr in und um Darstadt angesammelt hat.
Um circa 18 Uhr treffen wir uns wieder am Bürgerhaus und werden
vom Bürgerverein mit Brotzeit und Getränken versorgt.

Um die Aktion gut planen zu können, bitten wir Euch, uns bis
zum 6.3.2020 per email an info@musik-butik.de oder per
WhatsApp  Bescheid zu geben, mit wie vielen Leuten Ihr die Aktion unterstützt.